Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
Stand: 10.06.2019
1Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. 2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 30 EStDV 1955 →
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- BFH, 15.12.1999 – XI R 53/99Zitiert von 1
- BFH, 19.05.1999 – XI R 87/95Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 – 3 K 1087/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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